Weltweit wird zurzeit über die Sicherheit von Kernkraftwerken diskutiert die angesichts der
Fukushimakatastrophe in Japan häufig in Frage gestellt wird. Deutschland und die Schweiz haben
als erste Länder einen unumkehrbaren Einstieg in den Atomausstieg in Kontinentaleuropa
beschritten. Dennoch werden lange Restlaufzeiten notwendig sein um diesen Übergang zu
ermöglichen so dass für die Zeit des operativen Betriebes immer noch ein gewisses Restrisiko
eines nuklearen Unfalls besteht. Entgegen der Delikthaftung im deutschen Recht gestaltet sich
eine Haftung durch Atomschäden als wesentlich komplizierter. Bedingt ist dies zunächst durch
die vielfältigen internationalen Abkommen für Atomhaftungsfragen die seit den 60er Jahren in
verschiedenen Revisionen von zahlreichen Nationen ratifiziert wurden. Diese Regularien sind
jedoch in verschiedenster Ausprägung in nationales Recht umgesetzt worden so dass auch bei
benachbarten Staaten durchaus unterschiedliche Auslegungen gleicher Rechtsthematiken
vorherrschen können. Weiterhin wird die Frage nach der korrekten Auslegung von
Atomhaftungskonventionen dadurch erschwert dass es zurzeit keine Grundsatzurteile zu dieser
Thematik gibt. In Europa hat sich in den letzten Jahrzehnten kein derart schwerer Atomunfall
ereignet als dass es zu massiven Schadensersatzklagen gekommen ist. Momentane Klagen gegen
mögliche Endlagerstätten in Gorleben oder das Atommülllager in Asse basieren auf der Sorge
zukünftiger Schäden nicht jedoch auf eingetretenen Atomschäden. Es ist somit kaum möglich über
Präzedenzfälle oder Grundsatzurteile mögliche Szenarien eines Kernkraftwerksunfalls mit
radioaktiver Kontamination der Umgebung zu bewerten. Vielmehr können die Gesetzestexte nur den
Rahmen möglicher Haftungen geben die jedoch teilweise bis heute kontrovers diskutiert werden.
Zwar steht in allen Ländern der reibungslose Betrieb durch geeignete Sicherungsmaßnahmen im
Fokus doch im Fall der Fälle ist besonders auf den Opferschutz und entsprechende
Betreiberhaftung abgezielt worden. Letztendlich bilden die nationalen Gesetze den aus Sicht der
Regierung größtmöglich zu vertretenden Kompromiss zwischen der Genehmigung für Energieversorger
Kernenergieanlagen zu betreiben aber auf der anderen Seite auch für deren Gefahren die Haftung
zu übernehmen.