Spätestens seit dem Anschlag des Attentäters Anis Amri auf den Weihnachtsmarkt am Berliner
Breitscheidplatz im Dezember 2016 ist der Begriff des sogenannten Gefährders sowohl in der
medialen Berichterstattung als auch im sicherheitsrechtlichen Diskurs geradezu omnipräsent. Es
wird beispielsweise über Abschiebungen von Gefährdern die elektronische Fußfessel für
Gefährder oder Präventivhaft von Gefährdern berichtet beziehungsweise hierüber debattiert.Beim
Begriff des Gefährders handelt es sich um einen polizeifachlichen Arbeitsbegriff. Dieser ist -
nach wie vor - weder legaldefiniert noch findet er eine ausdrückliche gesetzliche Erwähnung.
Ungeachtet dessen scheint es jedoch so zu sein als sei der Gefährder in der Zwischenzeit
beabsichtigter Adressat verschiedener gesetzlicher Maßnahmen geworden. Denn es waren seit dem
Anschlag Amris sowohl auf Bundes- wie auch auf Länderebene zahlreiche Gesetzesnovellen zu
beobachten welche unter anderem dem deklarierten Ziel dienten effektiver gegenüber Gefährdern
vorgehen zu können. Faktisch weist der Gefährder- begriff somit gleichwohl eine gewisse
rechtliche Relevanz auf. Vor diesem Hintergrund widmet sich die vorliegende Untersuchung unter
anderem der Frage inwiefern der Begriff des Gefährders rechtlich überhaupt zu verorten ist.Der
Diskurs über die Thematik der sogenannten Gefährder ist auch geprägt durch eine Vielzahl an
Vorbehalten insbesondere hinsichtlich der staatlichen Vorgehensweise gegenüber besagtem
Personenkreis. Die Spannweite der Kritik erstreckt sich hier vom Vorgang der
Gefährdereinstufung als solcher über Bestimmtheitsproblematiken im Zusammen-hang mit dem
Gefährderbegriff bis hin zu Bedenken eines möglichen Verstoßes gegen den
Gewaltenteilungsgrundsatz. Im Rahmen der vorliegenden Unter-suchung erfolgt eine umfassende
Auseinandersetzung mit jenen Vorbehalten um die bereits mehrfach in der Literatur aufgeworfene
Frage zu beantworten ob der Umgang mit Gefährdern rechtstaatlichen Anforderungen genügt.Im
Zentrum der Untersuchung steht eine rechtsvergleichende Analyse jener zahlreichen bundes- sowie
landesrechtlichen Vorschriften in welchen der Gefährder - als beabsichtigter Adressat der in
Rede stehenden Maßnahme - sukzessive eine gesetzliche Umschreibung erfahren haben könnte. Neben
dem Aufzeigen von Unterschieden und Gemeinsamkeiten dieser mutmaßlichen gesetzlichen
Umschreibungen des Gefährderbegriffs sowie ihrer rechtlichen Auswirkungen gilt es hierbei
insbesondere die Frage zu beantworten in welchem Verhältnis diese zum polizeifachlichen
Begriff des Gefährders einerseits sowie einer - schon seit geraumer Zeit geforderten -
(möglichen) Legaldefinition des Gefährderbegriffs andererseits stehen.