Unter dem Begriff Mezzanine-Kapital werden alle Finanzierungsformen zusammengefasst die sich
im Grenzbereich zwischen dem Eigen- und Fremdkapital ansiedeln. Im Rahmen der Einführung von
Basel II und der mangelnden Eigenkapitalausstattung deutscher Unternehmen gewinnt
Mezzanine-Kapital immer mehr an Bedeutung. Bei der Bilanzierung von mezzaninen
Finanzinstrumenten stellt sich insbesondere aufgrund der vielfältigen Erscheinungs- und
Ausgestaltungsformen die Frage wo und wie diese Instrumente auszuweisen sind sowie welche
bilanziellen Konsequenzen sich daraus ergeben. Entscheidend ist dass Bilanzierungsregeln die
Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-
Finanzlage- und Ertragslage gewährleisten. Allerdings unterscheiden sich die
Jahresabschlusszwecke und die davon geprägten Abgrenzungsregeln nach HGB und IAS IFRS. Als
übergeordnetes Ziel des IAS IFRS- Abschlusses gilt das Prinzip der Entscheidungsnützlichkeit
während der HGB- Abschluss vom Gläubigerschutz geprägt ist bzw. einen Kompromiss
unterschiedlicher Instrumente widerspiegelt. Obwohl bilanziell eine eindeutige Zuordnung
gefordert wird lassen sich hybride Finanzierungsformen oft nicht ohne weiteres in die
Kategorie Eigen- oder Fremdkapital einordnen da sie nicht den gesetzestypischen Merkmalen
entsprechen. In der handelsrechtlichen Rechnungslegung wurde bis zur Veröffentlichung einer
Leitlinie des IDW viel diskutiert welche Merkmale für einen Eigenkapitalausweis zu erfüllen
sind. Um der Forderung nach ausreichender Haftungsqualität gerecht zu werden müssen die
Merkmale Nachrangigkeit Erfolgsabhängigkeit Verlustteilnahme sowie langfristige
Kapitalüberlassung kumulativ erfüllt sein. Während das deutsche Recht für einen
Einkapitalausweis die Erfüllung eines mehrdimensionalen Kriterienkataloges fordert ist in der
IAS IFRS Rechnungslegung die Erfüllung nur eines Kriteriums maßgebend: Der dauerhafte Verbleib
des Kapitals im Unternehmen. Entscheidend ist ob ein vertragliches Rückforderungsrecht bzw.
eine Verpflichtung zur Lieferung von flüssigen Mitteln oder anderen Vermögenswerten besteht.
Dabei steht der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt und nicht allein die rechtliche Gestaltung
der Finanzinstrumente im Mittelpunkt. Mezzanine-Kapital trifft auch in Form von
zusammengesetzten Finanzinstrumenten auf. Diese Instrumente müssen internationaler nach
Rechnungslegung auf ihre Trennungspflicht hin geprüft werden. Nach Handelsrecht hat ebenfalls
eine Prüfung auf eine Aufspaltung zu erfolgen. Im Kern geht es stets um die Frage ob das
Instrument ganzheitlich zu bilanzieren oder in seine Komponenten aufzuspalten ist. Aufgrund der
Komplexität ist das Kernproblem bei dieser Art von Instrumenten eine einwandfreie
Identifizierung der eingebetteten Derivate. Fraglich ist inwieweit die geforderte Aufspaltung
bei Erfüllung der Trennungskriterien generell sinnvoll ist so dass eine Zerlegung zum
gewünschten Ziel eines besseren Einblicks in die Vermögens- Finanz- und Ertragslage führt.
Ziel der unfangreichen Untersuchung ist Bewertungsprobleme aufzuzeigen und in einer kritischen
Analyse zu untersuchen ob die gegebenen Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden ihrem
Jahresabschlussziel dem Bilanzleser geeignete Informationen über die Finanzinstrumente zu
vermitteln gerecht werden.