Es gibt kein Rechtsgebiet das so änderungsanfällig ist wie das Steuerrecht. proklamierte LANG
zutreffend im Jahr 2008. PRINZ betrachtet 2018 gesondert die Regelungen zum Verlustabzug und
spricht von einer 30-jährigen Leidensgeschichte. LANG wird in Hinblick auf die Regelungen zur
Verlustabzugsbeschränkung aus 8c KStG deutlicher und spricht gar von einem einzigartigen
Beispiel für das konzeptionelle und dogmatische Versagen des deutschen Gesetzgebers. DÖRR
bringt indes das OTTO VON BISMARCK zugesagte Zitat Je weniger die Leute wissen wie Würste und
Gesetze gemacht werden desto besser schlafen sie. in Zusammenhang mit der Gesetzesentwicklung
von 8c KStG. Einerseits wird in der Entwicklung stets das Streben nach der Verlustnutzung
deutlich andererseits sollen jedoch die missbräuchliche Verlustnutzungen über sog. Mantelkäufe
verhindert werden. Das sich daraus ergebende Spannungsfeld birgt seither zahlreiche
Streitfragen bis hin zur vom BVerG bescheinigten mit dem Grundgesetz unvereinbaren
Gesetzesauslegung. Im Rahmen der Studie soll dieses Spannungsfeld näher beleuchtet werden
indem die verschiedenen Verlustabzugsregelungen von mehreren Seiten betrachtet werden.
Besondere Beachtung finden auf Grund ihrer hohen Streitanfälligkeit die Regelungen die den
Verlustabzug beschränken. In einem ersten Schritt soll der allgemeine Verlustabzug nach 10d
EStG und 10a GewStG betrachtet werden und es soll zu einer ersten Auseinandersetzung mit einer
Verlustbeschränkungsregelung in Gestalt der sog. Mindestbesteuerung kommen. Im zweiten Schritt
werden die speziellen Regelungen zu Verlustabzugsbeschränkungen aus 8c KStG betrachtet. Hierbei
soll bereits die zu Beginn des Kapitels II 2 aufgeführte Rechtsentwicklung ein erstes Gefühl
für die von 8c aufgeworfenen Kontroversen bieten und dem Leser schon rein optisch ein Bild des
vom Gesetzgeber bis dato hinterlassenen Flickenteppichs des 8c KStG vermitteln. In einem
dritten Schritt wird die zu 8c KStG bestehende nachträglich eingefügte Ausnahmeregelung des 8d
KStG betrachtet. Schnell wird hierbei deutlich dass die vermeintliche Entschärfung des
kontroversen 8c KStG nicht hält was sie verspricht und sogar weitere Streitfragen insb.
hinsichtlich der in der Ausnahme enthaltenen Ausnahmen aufwirft.