Die Verfassung eines Staates gehört zu den Voraussetzungen für das Funktionieren seiner
Ordnung. Nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Diktatur herrschte bei denjenigen
die sich Gedanken machten über die künftige Organisation des deutschen Staates die Überzeugung
dass eine der Ursachen für die Auflösung der Weimarer Republik (Karl Dietrich Bracher) in
Fehlkonstruktionen der Weimarer Verfassung gelegen habe. Diese zu vermeiden bot die Beratung
und Verabschiedung des Grundgesetzes für einen zunächst westdeutschen Teilstaat Gelegenheit.
Zunächst musste mit dem Entstehen von Teilordnungen auf deutschem Boden gerechnet werden
angesichts der wachsenden Divergenzen zwischen den westlichen Siegermächten und der
sowjetischen Besatzungsmacht. Der Grundgesetzgeber suchte das Zusammenspiel der staatlichen
Organe so zu gestalten dass die Machtausübung erleichtert zugleich aber das Parlament (und
die Justiz) in die Pflicht der Kontrolle genommen werden. In das Grundgesetz wurden Instrumente
des Selbstschutzes eingebaut man nahm Abstand von der Vorstellung dass die Demokratie ihre
Instrumente auch ihren Gegnern zur Verfügung zu stellen habe. Darin lag ein Ansatz für die
betonte Wertorientierung des Grundgesetzes sie lag vor allem in einem Ausbau der Grundrechte.
Das war eine inhaltliche Grenzziehung zu der Herrschaft der Nationalsozialisten - und zugleich
gegenüber der mit wachsender Aufmerksamkeit betrachteten kommunistischen Diktatur in der
Sowjetischen Besatzungszone. Zugleich wurden Wege zur Vereinigung Deutschlands offengehalten.
Das kam schon darin zum Ausdruck dass nur ein (vorläufiges) Grundgesetz nicht eine
(prinzipiell endgültige) Verfassung ausgearbeitet wurde. Die Arbeit Frommes ist angesiedelt an
der Grenzlinie zwischen Verfassungsrecht und Politik. Sie untersucht am historischen Beispiel
den Versuch Politik durch Verfassungsrecht zu steuern und bezieht die zur Weimarer Zeit
begonnene Reformdiskussion ein.