Das Übergangsmandat zielt darauf ab die Beschäftigten in der für sie besonders kritischen
Phase im Anschluss an eine Umstrukturierung vor dem Verlust der Beteiligungsrechte zu schützen.
Der Gesetzgeber hat dieses Schutzbedürfnis der Beschäftigten anerkannt und seit 1991 in
mehreren Einzelvorschriften Regelungen über eine zeitlich begrenzte Fortdauer der Amtszeit des
Betriebsrates getroffen um vertretungslose Zeiträume bis zur Wahl einer neuen kollektiven
Interessenvertretung zu vermeiden. Durch das am 28. Juli 2001 in Kraft getretene
BetrVerf-Reformgesetz wurde das allgemeine Übergangsmandat des Betriebsrates in 21a BetrVG
verankert. Es ist jedoch festzustellen dass eine umfassende Ausgestaltung nicht erfolgt ist
weswegen das Übergangsmandat des Betriebsrates nach wie vor Gegenstand der arbeitsrechtlichen
Diskussion ist. Problematisch sind z. B. die Fragen wann eine das Übergangsmandat auslösende
Umstrukturierung vorliegt und ob auch anderen kollektiven Gremien ein Übergangsmandat
zuzuerkennen ist.