Das Recht der vergleichenden Werbung ist in der Gemeinschaft einheitlich und derzeit
größtenteils in der Richtlinie 2006 114 EG über irreführende und vergleichende Werbung
geregelt. Im Grundsatz gilt dass vergleichende Werbung zulässig ist. Jedoch muss sie
bestimmten Anforderungen genügen. Dazu gehört dass sie weder die Produkte des Mitbewerbers
noch den Mitbewerber selbst herabsetzt. In Deutschland ist das Herabsetzungsverbot in 6 Abs. 2
Nr. 5 UWG umgesetzt. Mit der vorliegenden Arbeit will der Verfasser zur grundsätzlichen Klärung
des Inhalts und der Reichweite dieser Vorschrift beitragen. Daneben bietet er - im Rahmen einer
rechtsvergleichenden Darstellung - einen umfassenden Überblick über die Fälle die in
Deutschland England und Österreich bisher unter dem Aspekt der Herabsetzung entschieden
wurden.