Käufe und Verkäufe von Unternehmen und Betriebsteilen gewinnen in den letzten Jahren zunehmend
an Bedeutung. Da Unternehmenstransaktionen in der Regel äußerst komplexe Gebilde darstellen
wirken neben dem Käufer und Verkäufer als den beiden Kaufparteien oft auch externe Dritte mit
wie zum Beispiel Wirtschaftsprüfer. Dabei kommt der Due Diligence eine besondere Bedeutung zu.
Die Due Diligence ist ein spezielles kaufrechtliches Institut das im Allgemeinen eine
kaufvorbereitende Prüfung des Zielunternehmens zum Inhalt hat. Vor diesem Hintergrund werden
unter anderem folgende Themenkreise um Rechtsprobleme zum Thema Unternehmenskauf in diesem Buch
behandelt: Wann stellt ein Share Deal einen Unternehmenskauf dar? Ist beispielsweise der Erwerb
einer 60%-igen Beteiligung an einer GmbH ein Share Deal oder aber ein Asset Deal? Wie können
diese beiden Erscheinungsformen von Unternehmensübertragungen überhaupt voneinander abgegrenzt
werden? Kann die Ertragskraft eines Unternehmens eine Beschaffenheit sein? Welchen Einfluss
kann eine Konkurrenzsituation in unmittelbarer Nachbarschaft auf den Unternehmenskauf ausüben?
Wie verhält es sich mit den Aufklärungspflichten beim Unternehmenskauf? Kann ein Mitverschulden
bejaht werden wenn keine Due Diligence durchgeführt wird? Kann eine freiwillige
Jahresabschlussprüfung als Werkvertrag mit Schutzwirkung für Dritte gewertet werden? Sind
eventuelle Ansprüche möglicherweise bereits verjährt? Wann kann ein Gewährleistungsausschluss
aus Par. 442 Abs. 1 BGB abgeleitet werden? Kann der geschlossene Kaufvertrag eine Schutzwirkung
zu Gunsten des Käufers entfalten wenn eine vom Verkäufer verlangte Prüfung durch einen
Wirtschaftsprüfer fehlerhaft war? Bei der Erörterung dieser und ähnlicher Fragenkomplexe wird
auf mögliche Ansprüche auf Minderu ng und auf Schadensersatz ebenso eingegangen wie auf
mögliche Ansprüche nach den Grundsätzen der sogenannten culpa in contrahendo sowie auf den
Schadensersatz in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten
Dritter und die sogenannte Beraterhaftung.