AHO 29: Mit der 2. Auflage werden der Überblick und die Klarstellungen zu frei zu
vereinbarenden Leistungen für Objekte der Freianlagen nach der HOAI 2021 fortgeführt. Dabei
sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen beachtlich: . Erstmals mit der HOAI 2013 ist ein
eigenes Leistungsbild für die Objektplanung Freianlagen in der HOAI enthalten. Vorher war das
Leistungsbild Freianlagen den Leistungsbildern für Gebäude und raumbildende Ausbauten
gleichgeschaltet. Nunmehr sind der Inhalt des Leistungsbildes und die damit verbundenen
Grundleistungen in § 39 Abs. 4 und Anlage 11 Nr. 11.1 der HOAI eigenständig geregelt. . Darüber
hinaus sind seit 2013 in Anlage 11 Nr. 11.1 der HOAI für dieses Leistungsbild erstmals eigene
Besondere Leistungen aufgelistet. Nach § 3 Abs. 2 HOAI 2021 sind die in Leistungsbildern der
HOAI genannten Besonderen Leistungen nicht abschließend sondern nur beispielhaft erfasst.
Zudem kommen auch alle in anderen Leistungsbildern enthaltenen Besonderen Leistungen hinzu
soweit diese im gegebenen Fall keine Grundleistungen darstellen. Außerdem kommen weitere
Besondere Leistungen hinzu die in keinem anderen Leistungsbild enthalten sind etwa aus
veränderten und erweiterten Anforderungen an die Objektplanung Freianlagen aus neuen
Anforderungen aus Gesetzen fachlichen Normen und Richtlinien oder aus neuen Aufgabenstellungen
in der Objektplanung Freianlagen.