Ist ein Dritter am Rechtsverhältnis der Parteien beteiligt haben diese weiterhin das Interesse
die gerichtliche Zuständigkeit im internationalen Rechtsverkehr vorherzusehen. Die Wirkung
einer Gerichtsstandsvereinbarung muss sich dafür auch auf Dritte erstrecken. Ziel der Arbeit
ist die Probleme aus der Verflechtung materieller und prozessualer Rechtsverhältnisse
aufzuzeigen und zur Entwicklung eines rechtssicheren autonomen Systems der Drittwirkung
beizutragen.