In der heutigen Unternehmenslandschaft kommt es sehr häufig vor dass eine AG oder KGaA von
einem anderen Unternehmen beliebiger Rechtsform abhängig ist und zwischen beiden Unternehmen
ein - meist mit einem Gewinnabführungsvertrag verbundener - Beherrschungsvertrag gemäß Paragr.
291 AktG besteht der dem herrschenden Unternehmen nach Paragr. 308 AktG das Recht verleiht dem
Vorstand der abhängigen Gesellschaft Weisungen zu erteilen die dieser zu befolgen hat. Den aus
dieser vertraglich begründeten Konzernierung resultierenden Gefahren für die
Minderheitsgesellschafter und -gläubiger der abhängigen Gesellschaft begegnet das Konzernrecht
mit einer Reihe von Schutzregelungen deren Kern der Ausgleichsanspruch gemäß Paragr. 304 AktG
sowie die Abfindungsregelung gemäß Paragr. 305 AktG bilden. Seit einer wegweisenden
Rechtsprechungsänderung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1999 beschäftigen sich Ökonomen
wie Juristen in überaus intensiver und kontroverser Form mit der Frage der Bedeutung des
Börsenkurses für die Abfindungsbemessung von Minderheitsaktionären deren Beantwortung sowohl
für die beteiligten Unternehmen als auch für die abfindungsberechtigten Aktionäre von großer
praktischer Relevanz ist. Die Arbeit gibt einen Überblick über die vorhandenen Schwierigkeiten
bei der Berücksichtigung von Börsenkursen im Rahmen des Paragr. 305 AktG zeigt den in
Rechtsprechung und Literatur vertretenen uneinheitlichen Meinungs- und Erkenntnisstand auf und
bewertet diesen kritisch unter ökonomischen und juristischen Gesichtspunkten. Im Detail werden
ausführlich die generelle Relevanz des Börsenkurses der abhängigen Gesellschaft die Frage ob
ein Durchschnitts- oder ein Stichtagskurs heranzuziehen ist und ob ggf. gezahlte Paketzuschläge
die Abfindungshöhe beeinflussen dürfen d iskutiert. Des Weiteren ist die Frage des richtigen
Bewertungsstichtags sowie der komplexe Problembereich der Bedeutung des Börsenkurses des
herrschenden Unternehmens für den Fall einer Abfindung in Aktien d.h. wenn eine
Verschmelzungswertrelation bzw. ein Umtauschverhältnis errechnet werden müssen Gegenstand der
Betrachtung. Die Arbeit schließt mit einer Darstellung wie Börsenkurse bei der
Abfindungsbemessung künftig interessengerecht für alle Beteiligten berücksichtigt werden
sollten.