Aus dem Vorwort zur 17. Auflage (vormals Leitfaden zum Arbeitslosengeld II):Die 17. Auflage
bringt den Leitfaden auf den Stand des »Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)« vom
16. Dezember 2022.Die im Bürgergeld-Gesetz geregelten Änderungen des SGB II treten in zwei
Stufen in Kraft: Einige Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2023 andere werden erst zum 1.
Juli 2023 wirksam.Entsprechend den beiden Stufen des Inkrafttretens des Bürgergeld-Gesetzes
behandelt die 17. Auflage des Leitfadens die von Januar bis Juni 2023 geltende Rechtslage die
Übergänge vom Alg II zum Bürgergeld in dieser ersten Stufe sowie die ab Juli 2023 geltende
Rechtslage einschließlich der Fragen und Probleme beim Übergang auf die zweite Stufe des
Inkrafttretens.Lässt man die rein politisch motivierten Gründe für den Begriff »Bürgergeld«
außer Acht bringt die Ersetzung der eingespielten Begriffe »Alg II« und »Sozialgeld« durch die
umständlichen Termini »Bürgergeld nach 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II« und »Bürgergeld nach 19 Abs. 1
Satz 2 SGB II« keinerlei Vorteil. Da in der Übergangszeit von Januar bis Juni 2023 die Begriffe
»Alg II« und »Sozialgeld« gelten werden sie zur besseren Verständlichkeit in dieser Auflage
noch weiter verwendet.Die zahlreichen Änderungen weiterer Gesetze erforderten eine umfassende
Neubearbeitung aller Kapitel berücksichtigt sind: Das »Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz« vom 15.
November 2022 das »Wohngeld-Plus-Gesetz« vom 13. Dezember 2022 das
»Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz« vom 20. Dezember 2022 das »Gesetz zur Einführung eines
Chancen-Aufenthaltsrechts« vom 21. Dezember 2022 das »Gesetz zur Abschaffung der
Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe« vom 21. Dezember 2022
das »8. SGB IV-ÄndG« vom 28. Dezember 2022 und die »Elfte Verordnung zur Änderung der
Bürgergeld-Verordnung« vom 13. Februar 2023.Die Rechtsprechung der Sozialgerichte zum SGB II
III V XII des BFH zum Kindergeld und des EuGH ist mit Stand Februar 2023
eingearbeitet.Entfallen ist das Kapitel zu Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
soweit der 67 SGB II noch eine Rolle spielt wird er in einschlägigen Zusammenhängen
berücksichtigt.In dieser Auflage ist auf das Kapitel zum Rechtsschutz verzichtet worden.
Besonderheiten zum Rechtsschutz in SGB II-Verfahren sind an bedeutsamen Stellen eingearbeitet.