Das optimale Fachbuch für die Rechtslage seit 2015 2015 wurde das Unterbringungsgesetz
Baden-Württemberg (UBG BW) durch das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG BW) abgelöst bzw.
ergänzt. Die Erfahrungen zeigen dass nach wie vor größere Unsicherheiten im Umgang mit der
Rechtsmaterie bestehen und das nicht nur bei der Polizei. Dies führt leider zu unnötig
komplizierten Verfahren sowie zu unnötigen Belastungen aller Beteiligten. Das Fachbuch
behandelt alle relevanten gefahrenabwehrrechtlichen Gegebenheiten im Umgang mit psychisch
kranken Menschen. Es richtet sich in erster Linie an Bedienstete im Polizeivollzugsdienst bei
den Ortspolizei- bzw. Unterbringungsbehörden bzw. den anerkannten Einrichtungen. Richtiger
Umgang mit psychisch kranken Menschen Aus dem Inhalt: Allgemeine Verhaltensempfehlungen im
Umgang mit psychisch kranken Menschen Eine Definition des psychisch kranken Menschen Die
Möglichkeiten der Unterbringungsbehörde im Rahmen des ordentlichen Unterbringungsverfahrens Die
Möglichkeiten der anerkannten Einrichtung (Psychiatrie) im Rahmen des außerordentlichen
Unterbringungsverfahrens Die Möglichkeiten der Polizei (OPB PVD) Zusammenwirken von Polizei und
Psychiatrie Die Bedeutung der ärztlichen »Einweisung« Handlungsverpflichtungen Der Anhang
beinhaltet zahlreiche relevante Gesetze Verordnungen und Verwaltungsvorschriften z.T. in
Auszügen. Bundesweit anwendbar Die Darstellungen spiegeln die Gesetzeslage in Baden-Württemberg
wider. Die angesprochenen Problemstellungen und damit einhergehende Unsicherheiten sind aber
oft auf andere Ländergefahrenabwehrgesetze übertragbar. Not-Vorführung zur Gefahrenabwehr Die
gefahrenabwehrrechtlichen Hauptanwendungsfälle der Not-Vorführungen sind nicht nur für den
Polizeivollzugsdienst eine besondere Herausforderung. Auch die Mitarbeiter der
Ortspolizeibehörden und der Unterbringungsbehörden sind hier besonders gefordert. Das
vermeintliche Geflecht von Zuständigkeiten der verschiedenen Partner z.B. eines »einweisenden«
Arztes des Amtsgerichtes des Polizeivollzugsdienstes und der anerkannten Einrichtung
(Psychiatrie) gilt es zu entwirren um Rechts- bzw. Handlungsklarheit zu gewinnen. Einweisung
und Zwangseinweisung Ein Problem im Umgang mit psychisch kranken Menschen ist immer noch die
sog. »Einweisung« bzw. »Zwangseinweisung«. Diese Begriffe sind sehr oft mit der falschen
Vorstellung verbunden dass ein Arzt hier eine Art Dispositionsmacht hat und die Polizei dieser
»Einweisung« nachkommen muss. Privatpersonen Behördenmitarbeiter Richter
Rettungsdienstmitarbeiter und Aufnahmeärzte gehen oft davon aus dass Polizeibeamte vor der
Not-Vorführung in der Psychiatrie ein Zeugnis eines Arztes beizubringen hätten. Manche
Psychiatrien machen ihre Aufnahme tatsächlich von einem solchen Zeugnis abhängig.