Ein Kennzeichen des deutschen Steuersystems ist das Fehlen einer rechtsformunabhängigen
Unternehmensbesteuerung. Vielmehr umfasst die unternehmerische Geschäftstätigkeit zahlreiche
Steuerarten mit unterschiedlichen Steuerobjekten und Bemessungsgrundlagen. Da eine
Personengesellschaft keine natürliche oder juristische Person ist kann sie weder Steuersubjekt
der Einkommensteuer noch das der Körperschaftsteuer sein. Vielmehr werden die Gewinne einer
Personengesellschaft anteilig den Gesellschaftern zugeordnet und unmittelbar bei diesen der
Einkommensteuer unterworfen. Die Personengesellschaft ist somit einkommensrechtlich
transparent. Demzufolge stellen Wirtschaftsgüter die zwar zivilrechtlich den einzelnen
Gesellschaftern zuzurechen sind zwingend steuerrechtliches Betriebsvermögen der
Mitunternehmerschaft dar soweit diese der Personengesellschaft zur Nutzung überlassen werden.
Die Gewerbesteuer knüpft an die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer an sodass auf den
Gewinnen eines gewerblichen Unternehmens neben der Personensteuer auch die Gewerbesteuer
lastet. Die Komplexität der Unternehmensbesteuerung erhöht sich noch zusätzlich durch die
grenzüberschreitende Unternehmenstätigkeit. Beteiligen sich die Gesellschafter sowohl an
Personen- als auch an Kapitalgesellschaften kann sich die Frage stellen ob die
Kapitalgesellschaftsanteile dem (notwendigen) Sonderbetriebsvermögen bei der
Personengesellschaft zuzuordnen sind. Insbesondere im Falle einer Ausschüttung der
Kapitalgesellschaft einer Veräußerung der Beteiligung sowie bei Umstrukturierungen und
Nachfolgegestaltungen spielt die Zuordnung eine wichtige Rolle. Die vorliegende Studie setzt
sich anhand eines Urteils des Bundesfinanzhofs mit zwei Problemfeldern der betrieblichen
Steuerlehre auseinander. Zum einem wird die Problematik des Sonderbetriebsvermögensinstituts
beleuchtet. Dabei wird geprüft ob eine Beteiligung eines unbeschränkt steuerpflichtigen
Mitunternehmers an einer ausländischen Kapitalgesellschaft zu seinem Sonderbetriebsvermögen II
zählt oder seinem Privatvermögen zuzuordnen ist. Denn je nach Zuordnung wird bei einer
Veräußerung der Beteiligung der Veräußerungsgewinn unterschiedlich besteuert. Zum anderen wird
Einblick in die Internationale Steuerrecht gewährt. Hier wird untersucht ob die veräußerte
Beteiligung zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft im abkommensrechtlichen Sinne oder
zum Privatvermögen des beschränkt Steuerpflichtigen zählt. Denn abhängig von dieser Zuordnung
wird im konkreten Streitfall der erzielte Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung an einer in
einem Drittland befindlichen Kapitalgesellschaft entweder in Deutschland besteuert oder das
deutsche Besteuerungsrecht zugunsten der Schweiz ausgeschlossen. Zusätzlich wird geprüft ob es
in dem vorliegenden Sachverhalt bei dem in der Schweiz unbeschränkt Steuerpflichtigen
Kommanditisten tatsächlich zu einer Besteuerung des gleichen Veräußerungsgewinns in der Schweiz
und in Deutschland kommt.