Der Autor untersucht den Zusammenhang zwischen den Grundrechten von Rüstungsunternehmen die
Kriegswaffen herstellen befördern und in Verkehr bringen und dem Genehmigungsvorbehalt für
diese Tätigkeiten in Art. 26 Abs. 2 GG. Er gelangt zu dem Ergebnis dass die Verfassung einen
Mittelweg zwischen grundrechtlicher Freiheit und effektiver Kriegswaffenkontrolle vorsieht.
Dies geschieht durch eine in Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltene Ermächtigung des
Bundesgesetzgebers zur normativen Ausgestaltung der Grundrechte. Die Rüstungsunternehmen haben
danach einen grundrechtlichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Wegen des weiten
Ermessens der Bundesregierung besteht jedoch nur im Ausnahmefall ein Anspruch auf eine
Genehmigung. Weder ein grundrechtsfreier Raum noch eine volle Entfaltung der Grundrechte als
Abwehrrechte entsprechen den Vorgaben der Verfassung. Der viel diskutierten Rechtsnatur des
Genehmigungsvorbehalts kommt lediglich eine Typisierungsfunktion zu.